· Nachricht · Außerordentliche Kündigung
Streit um Bürostuhl mündet in fristlosem Rauswurf
| Wenn der ArbG dem Homeoffice generell Vorrang vor Präsenz einräumt, die dafür erforderliche Ausstattung aber nicht so schnell besorgen kann, kann er den ArbN nicht sofort fristlos entlassen, wenn er den Bürostuhl mit nach Hause nimmt. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln (18.1.22, 16 Ca 4198/21, Abruf-Nr. 227593). Der ArbN wandte sich mit seiner Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses u. a. durch eine außerordentliche Kündigung. Der ArbG begründete die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls.
Die 16. Kammer gab der Kündigungsschutzklage statt. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des ArbG nach Hause sei zwar eine Pflichtverletzung, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der ArbG habe der Tätigkeit im Homeoffice kurz vor Ostern 2020 generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.
PRAXISTIPP | Vorsichtshalber „versetzte“ der ArbG den ArbN in den Ruhestand. Hierzu das Arbeitsgericht Köln: „Auch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass der Kläger seine Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, ist nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.“ |