27.11.2014 · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Tricksen bei Zeiterfassung kostet Job
| Dem ArbG ist es bei vorsätzlichem Zeitbetrug auch durch einen langjährigen ArbN nicht zuzumuten, zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren. Ein solcher Vertrauensbruch wiegt, wenn ein Versehen ausgeschlossen ist, so stark, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. |
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