· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Zustimmungsersetzungsverfahren wegenÄußerungen eines Betriebsratsmitglieds
| Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann nicht ersetzt werden, wenn dieses in einer E-Mail nur vor der künftigen Entwicklung der Verhältnisse im Betrieb warnt. Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt (LAG Düsseldorf 4.3.16, 10 Ta BV 102/15, Abruf-Nr. 146614 ). |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. Der ArbN ist seit 1994 als Altenpfleger im Nachtdienst beschäftigt. Dem Betriebsrat gehört er seit 20 Jahren an. Er ist außerdem ArbN-Vertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, zu der der ArbG gehört. In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter und mehrere Aufsichtsratsmitglieder, von dem der Geschäftsführer Kenntnis erhielt, schreibt er u.a.:
„… wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er einem Klingelruf nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des ArbG statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. …“
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