23.06.2023 · Nachricht · Beamtenrecht
Heimliche Aufnahme des Gesprächs = kein Staatsdienst
| Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten erfüllt den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts. Es zeigt, dass es dem Kommissaranwärter an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt. |
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