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  • 23.02.2021 · Nachricht · Beamtenrecht

    Kündigung offensichtlich wirksam oder nicht: Darauf kommt es an

    | Ein dem Personalrat angehörender ArbN, der nach der außerordentlichen Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist der ArbN grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamts gehindert. |