· Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung
Außerordentliche Änderungskündigung wegen gesundheitsbedingter Leistungsminderung
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG ist die Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats nach Beendigung der Vertretungstätigkeit innerhalb eines Jahres nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zulässig. Dies gilt auch bei einer Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist. Die krankheitsbedingte Leistungsminderung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Dies setzt aber voraus, dass die verbliebene Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des ArbG in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Diese Rechtslage besteht auch im Fall der außerordentlichen Änderungskündigung (BAG 20.3.14, 2 AZR 825/12, Abruf-Nr. 151555). |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 1986 als Croupier in der von der ArbG betriebenen Spielbank eingesetzt. Die dort geltenden Haustarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Im Jahre 1996 beförderte die ArbG den ArbN in die Croupierstufe I TG-TV. In der Stellenbeschreibung ist unter anderem geregelt, dass Croupiere dieser Stufe bei allen angebotenen Spieltischen eingesetzt werden können, dies auch zur Aufsicht und vorübergehend an der Kasse.
Der ArbN legte am 29.11.06 ein ärztliches Attest vor, nach dem es ihm bis auf weiteres nicht mehr möglich sei, im Pokerspiel beschäftigt zu werden. Er legte am 30.9.10 ein weiteres Attest vor, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe, es aber notwendig sei, ihn bis auf Weiteres vom Einsatz im Pokerspiel zu befreien.
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