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  • · Nachricht · Betriebsbedingte Kündigung

    Hinweis auf Abbau einer Hierarchieebene reicht zur Rechtfertigung nicht aus

    | Eine betriebsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber oft eine gefährliche Angelegenheit. Sie muss gut und detailliert begründet sein. Anderenfalls hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg. Das zeigt auch eine Entscheidung des LAG Thüringen. |

     

    Die dortigen Richter wiesen darauf hin, dass es zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen nicht ausreicht, wenn sich der Arbeitgeber lediglich auf den Abbau einer Hierarchieebene beruft. Der Arbeitgeber muss vielmehr auch bei Abbau einer Hierarchieebene aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen. Er muss angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können ( so auch schon BAG 24.5.12, 2 AZR 124/11, Rn. 23 und BAG 13.2.08, 2 AZR 1041/06, Rn. 16).

     

    In der Sache selbst führte der Senat Folgendes aus: Ändert sich bei Umgestaltung von Arbeitsabläufen die Tätigkeit inhaltlich nicht und ist der bisherige Stelleninhaber aufgrund seiner Fähigkeiten und Ausbildung in der Lage, die künftig anfallenden Arbeiten zu verrichten, so ist eine auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung selbst dann nicht sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Änderungen zum Anlass nimmt, die Stelle in eine „Beförderungsstelle“ umzuwandeln. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die auf dem Arbeitsplatz bislang zu verrichtende Tätigkeit um zusätzliche Aufgaben erweitert, der dadurch veränderte Arbeitsplatz aber nach Bedeutung und Verantwortung nicht um so viel anspruchsvoller ist, dass insgesamt ein anderer Arbeitsbereich entstanden wäre (BAG 24.5.12, 2 AZR 124/11, Rn. 26; BAG 30.8.95, 1 ABR 11/95, zu II. 3. b) bb) der Gründe).

    > Zum Volltext (Abruf-Nr.: 232551)

     

    Quelle | LAG Thüringen, Urteil vom 27.9.22, 1 Sa 158/21, Abruf-Nr. 232551

    Quelle: ID 48775649