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  • · Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung

    Wegfall einer Hierarchie-Ebene als Kündigungsgrund

    • 1. Läuft eine unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene bzw. die Streichung eines Einzelarbeitsplatzes hinaus, die mit einer Umverteilung der bisher von dem oder den betroffenen ArbN wahrgenommenen Aufgaben verbunden ist, muss der ArbG konkret erläutern, in welchem Umfang und durch welche Maßnahmen die bisher von dem oder den Gekündigten ausgeübten Tätigkeiten künftig entfallen. Hierbei sind die Auswirkungen der unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose darzustellen. Darüber hinaus ist anzugeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können.
    • 2. Es bleibt dem ArbG überlassen, wie er darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung der verbliebenen ArbN führt. Hierbei kann es, abhängig von den Einlassungen des ArbN, ausreichend sein, wenn der ArbG die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bei den verbliebenen ArbN gegeben sind.

    (BAG 24.5.12, 2 AZR 124/11, Abruf-Nr. 123808)

    Sachverhalt

    Der ArbG ist ein Tochterunternehmen eines amerikanischen Konzerns mit drei Produktionsstätten in Deutschland. In dem Werk O, in dem der ArbN als promovierter Chemiker seit 1986 tätig ist, beschäftigt der ArbG ca. 85 ArbN.

     

    Der ArbN ist seit 2006 „Betriebsleiter GUR“. Seit Anfang 2007 ist ihm zusätzlich die Leitung des gesamten Standorts übertragen. In dem insofern einschlägigen Arbeitsvertrag wird er als leitender Angestellter „im Sinne von§ 5 Abs. 3 BetrVG“ bezeichnet. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen liegt bei 9.860 EUR.