· Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung
Wegfall einer Hierarchie-Ebene als Kündigungsgrund
(BAG 24.5.12, 2 AZR 124/11, Abruf-Nr. 123808) |
Sachverhalt
Der ArbG ist ein Tochterunternehmen eines amerikanischen Konzerns mit drei Produktionsstätten in Deutschland. In dem Werk O, in dem der ArbN als promovierter Chemiker seit 1986 tätig ist, beschäftigt der ArbG ca. 85 ArbN.
Der ArbN ist seit 2006 „Betriebsleiter GUR“. Seit Anfang 2007 ist ihm zusätzlich die Leitung des gesamten Standorts übertragen. In dem insofern einschlägigen Arbeitsvertrag wird er als leitender Angestellter „im Sinne von§ 5 Abs. 3 BetrVG“ bezeichnet. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen liegt bei 9.860 EUR.
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