· Fachbeitrag · Betriebsratsanhörung
Was muss der ArbG bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung mitteilen?
(BAG 23.10.14, 2 AZR 736/13, Abruf-Nr. 175707) |
Sachverhalt
Die seit Oktober 1989 als Beamtin bei der Stadt D tätige und beurlaubte ArbN war seit Mai 2004 für den ArbG als Leiterin eines „T-Shops“ tätig. Mit Schreiben vom 3.9.12 hörte der ArbG den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der ArbN wegen begangener Pflichtverletzungen und entsprechender Verdachtsmomente hinsichtlich dieser Pflichtverletzung an. Im Rahmen dieser Anhörung ist zum Stichwort „Betriebszugehörigkeit gesamt“ der „23.10.89“ aufgeführt. Als „Betriebszugehörigkeit TSG“ ist der „1.5.04“ ausgeführt.
Mit nachgeschobenen Schreiben vom 4.9.12 teilte der ArbG dem Betriebsrat mit, er wolle im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats die Berufsdaten der ArbN wie folgt ergänzen:
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