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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Ist das neu? Das „Sachvortragsverwertungsverbot“ zwischen Datenschutz und Arbeitsrecht

    | Es ist eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., wenn der ArbG auf einen vagen Hinweis, der ArbN hätte sich geschäftsschädigend über den ArbG geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines ArbN in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“. Der ArbG kann grundsätzlich die ArbN anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung, wobei das Arbeitsverhältnis unstreitig infolge einer Eigenkündigung zum 31.5.17 endete. Der ArbG beschäftigt etwa 12 ArbN. Der ArbN war als Senior Product Manager zu einem Gehalt von zuletzt 6.600 EUR brutto tätig. Der aktuelle Geschäftsführer Herr A stammt aus Kasachstan. Beim ArbG existiert eine IT-Sicherheitsrichtlinie, in der es unter anderem heißt:

     

    „…Betriebliche Gründe können erfordern, dass die persönliche E-Mail-Box durch Anordnung eines Vorgesetzten eingesehen werden muss. Von dieser Einsicht kann ein persönlicher Ordner ausgeschlossen werden, der deutlich als privat zu kennzeichnen ist. Es wird empfohlen, private E-Mails nach dem Lesen direkt zu löschen. …“