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  • · Fachbeitrag · Druckkündigung

    Außerdienstliche Straftat eines ArbN stört das Betriebsklima: Was kann der ArbG tun, was nicht?

    | Verweigern ArbN die Arbeit, weil der ArbG einem - unberechtigten - Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sogenannte „echte“ Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der ArbG den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht abzuwehren versucht. Er muss die anderen ArbN zumindest auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweisen und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG betreibt ein Containerterminal und beschäftigt etwa 1.000 ArbN. Der ArbN war dort seit November 2007 als Hafenfacharbeiter tätig. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis im September 2011 wegen des Verdachts einer vom ArbN außerdienstlich begangenen Straftat des Missbrauchs eines Kindes. Der ArbN wurde wegen dieser Straftat strafrechtlich verurteilt. Nachdem seine Kündigungsschutzklage in erster Instanz erfolgreich war, kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis im April 2012 erneut, da andere ArbN eine weitere Zusammenarbeit ablehnten. Die Kündigungen waren rechtsunwirksam. Dieses steht auch rechtskräftig fest.

     

    Als der ArbN im Juni und Juli 2013 wieder an zwei Tagen im Betrieb erschien, weigerten sich ArbN sowie auf dem Gelände tätige Drittfirmen, die Tätigkeit aufzunehmen, solange er sich auf dem Terminalgelände aufhalte. Der ArbG kündigte daraufhin am 23.7.13 - nach Anhörung des Betriebsrats - ein weiteres Mal ordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.