26.08.2024 · Nachricht · Feiertagszuschlag
Maßgeblich für den Feiertagszuschlag ist der Beschäftigungsort
| Für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. |
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