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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung bei Betriebsratsmitglied

    Vorwurf Datenmanipulation: Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung

    | Erzeugt ein IT-Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten durch Änderung von Daten nur den Anschein eines ordnungsgemäßen Schulungsablaufs, ist dies eine schwere Pflichtverletzung. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn (14.3.17, 6 BV 100/16, Abruf-Nr. 195194). Im konkreten Fall war das Betriebsratsmitglied (ArbN) seit 15 Jahren beim ArbG beschäftigt. Dieser wollte das Arbeitsverhältnis mit dem ArbN fristlos kündigen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Der ArbG zog vor das Arbeitsgericht.

     

    Dem ArbN, der als IT-Techniker seit seiner Ausbildung beim ArbG beschäftigt war, wurde vorgeworfen, Daten unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte verändert und hierdurch seinen ArbG getäuscht zu haben. Beim ArbG wurden Arbeitsschutzunterweisungen der Mitarbeiter mithilfe eines webbasierten Dokumentationssystems durchgeführt. Änderte ein Mitarbeiter seinen Namen, konnten die bereits durchgeführten Schulungen nicht unter neuem Namen als „erledigt“ angezeigt werden. Der ArbN arbeitete an einer Lösung und erstellte ein Skript, das er auch für sich und weitere Kollegen der IT-Abteilung nutzte: Statt die Schulungen durchzuführen, erzeugte er im Programm mithilfe des Skripts lediglich den Anschein, ein ordnungsgemäßes Durchlaufen der Schulung sei erfolgt. Das Arbeitsgericht folgte dem ArbG und stufte das Verhalten als gravierende Pflichtverletzung ein, die bei einem Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Es ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 129 | ID 44789797