· Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Fristlos raus: Desinfektionsmittel weg, Job weg
von Ass. jur. Petra Wronewitz
| Der Diebstahl von einem Liter Desinfektionsmittel und einer Handtuchrolle kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. |
Sachverhalt
Der ArbN arbeitete seit 2004 bei einem Paketzustellunternehmen nachts als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge. Bei der stichprobenartigen morgendlichen Ausfahrtkontrolle im März 2020 fand der Werkschutz im Kofferraum des ArbN eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 EUR. Es kam damals bei dem Paketzustellunternehmen immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde. Aus diesem Grund wies der ArbG mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hin, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.
Nachdem der Personalausschuss des Betriebsrats einer fristlosen Kündigung nach einer Zeugenbefragung abschließend zugestimmt hatte, kündigte der ArbG dem ArbN.
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