· Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Kann fristlose Kündigung durch Nachschieben von Kündigungsgründen wirksam werden?
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| Der ArbG kündigt fristlos, ohne einen fristlosen Kündigungsgrund zu haben oder ohne die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten zu haben. Im Nachhinein erfährt er von einem fristlosen Kündigungsgrund und schiebt ihn der ersten Kündigung nach. Wird die fristlose Kündigung wirksam? |
1. Der Nichtzulassungsbeschluss des 2. Senats des BAG
Eine Entscheidung des BAG (12.1.21, 2 AZN 724/20, Abruf-Nr. 221857) gibt in einem Nichtzulassungsverfahren eine Antwort auf die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens fristloser Kündigungsgründe.
Zunächst weist das BAG auf ein Urteil vom 4.7.97 (2 AZR 362/96) hin und macht deutlich, dass der ArbG ihm nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe im Prozess nachschieben darf, ohne § 626 Abs. 2 BGB beachten zu müssen. Im Urteil heißt es: „Die Zwei-Wochen-Frist soll dem ArbN innerhalb kurzer Zeit Gewissheit darüber verschaffen, ob der ArbG einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt oder nicht.“
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