· Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Schmähkritik des ArbN in sozialen Netzwerken kann zur fristlosen Kündigung führen
| Veröffentlicht ein ArbN auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein Foto mit einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“, so kann dies eine fristlose Kündigung durch die im Eigentum einer Stadt stehenden Straßenbahngesellschaft rechtfertigen. |
Sachverhalt
Der 50-jährige ArbN war seit 1992 bei der ArbG, einem Tochterunternehmen der Stadt beschäftigt. Er betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, seinen ArbG sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Nachdem er zunächst auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite einen Post kommentierte, veröffentlichte er später unter seinem Namen nebst seinem Bild in Straßenbahndienstkleidung das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten „Achmed, ich bin schwanger“.
Bevor der ArbN die fristlose Kündigung erhielt, hörte der ArbG den Betriebsrat an. Dieser stimmte sowohl der fristlosen als auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu. Der ArbN hielt die Kündigung für unwirksam. Die Kommentare seien durch sein Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Er habe auch 5 Tage nach dem Vorfall seinen Facebook-Account gelöscht. Dies sei für die Interessenabwägung von entscheidender Bedeutung.
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