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  • · Fachbeitrag · Krankheitsbedingte Kündigung

    ArbG muss BEM-Verfahren vor Kündigung gegebenenfalls erneut durchführen

    | Liegt ein BEM-Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen länger als ein Jahr zurück, ist der ArbG gehalten, vor der Kündigung ein erneutes BEM-Verfahren anzubieten und gegebenenfalls durchzuführen. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist beim ArbG seit Anfang November 2010 als Versandmitarbeiterin tätig. Sie fehlte im Zeitraum vom 1.1.14 bis zum 25.4.19 wegen Krankheit in folgendem Umfang:

     

    • Fehltage (in ganzen Arbeitstagen AT)

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    93

    68

    91

    75

    44

    32

    (bis 25.4.19)