· Fachbeitrag · Krankheitsbedingte Kündigung
ArbG muss BEM-Verfahren vor Kündigung gegebenenfalls erneut durchführen
| Liegt ein BEM-Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen länger als ein Jahr zurück, ist der ArbG gehalten, vor der Kündigung ein erneutes BEM-Verfahren anzubieten und gegebenenfalls durchzuführen. |
Sachverhalt
Die ArbN ist beim ArbG seit Anfang November 2010 als Versandmitarbeiterin tätig. Sie fehlte im Zeitraum vom 1.1.14 bis zum 25.4.19 wegen Krankheit in folgendem Umfang:
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2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
93 | 68 | 91 | 75 | 44 | 32 (bis 25.4.19) |
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