18.11.2019 · Nachricht · Kündigung
Keine Kündigung trotz Einstellung des Geschäftsfelds
| Begründet ein ArbG eine Kündigung mit der beschlossenen Einstellung des Geschäftsfelds, in dem der betroffene ArbN bisher tätig war, und mit der zukünftigen Fremdvergabe der dort angefallenen Tätigkeiten, kommt eine Beendigungskündigung nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien zuvor eine Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, der zufolge der ArbG den ArbN als Leih-ArbN seinen Kunden überlassen darf, er die Einstellung des Geschäftsfelds „Arbeitnehmerüberlassung“ aber weder dem Betriebsrat mitgeteilt, noch als Kündigungsgrund geltend gemacht hat. |
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