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  • · Fachbeitrag · Kündigung Schwerbehinderter

    Kenntnis des ArbG von der Schwerbehinderung trotz Nichtvorlage eines Bescheids

    Sofern dem ArbG die Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderung seitens des ArbN mitgeteilt wurde, muss der ArbG damit rechnen, dass eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der ArbN keinen die Schwerbehinderung feststellenden Bescheid des Versorgungsamtes vorgelegt hat (BAG 9.6.11, 2 AZR 703/09, Abruf-Nr. 113463).

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit Mitte 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Anfang Januar 2007 beantragte er beim zuständigen Integrationsamt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Rahmen eines bereits beendeten Kündigungsschutzverfahrens informierte der Prozessbevollmächtigte des ArbN den ArbG am 7.3.07 von der erfolgten Antragstellung. Nach Erlass eines die Schwerbehinderung feststellenden Bescheids, der dem ArbG nicht vorgelegt wurde, kündigte dieser am 8.5.07 fristlos, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben.

     

    Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des ArbN war in allen Instanzen erfolgreich.