28.03.2018 · Fachbeitrag · Kündigung
Zweijährige Haft ist keine Elternzeit und rechtfertigt Kündigung
| Ein ArbG kann das Arbeitsverhältnis mit einem ArbN kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. |
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