· Fachbeitrag · Kündigungsfrist
Stellt die Staffelung der Fristen in § 622 Abs. 2 BGB eine mittelbare Altersdiskriminierung dar?
§ 622 BGB, der in Abs. 2 eine Staffelung der gesetzlichen Kündigungsfristen bei der Arbeitgeberkündigung von einem bis zu sieben Kalendermonaten zum Monatsende, abhängig von der Beschäftigungsdauer vorsieht, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Zwar führt die Differenzierung der Länge der Kündigungsfrist regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer ArbN. Diese ist hingegen durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt, sodass der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nicht verwirklicht ist (BAG 18.9.14, 6 AZR 636/13, Abruf-Nr. 143057). |
Sachverhalt
Dem ArbN, in dessen Arbeitsvertrag die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB vereinbart war, wurde nach vierjähriger Tätigkeit durch den ArbG eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ausgesprochen. Der ArbN meint, dass die Staffelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB eine mittelbare Altersdiskriminierung bewirke. Eine Kündigung dürfe daher nur unter der Beachtung der Höchstfrist nach § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB von sieben Monaten zum Monatsende ausgesprochen werden. Die auf Grundlage dieser Rechtsansicht vom ArbN erhobene Klage blieb auch vor dem BAG in der Revisionsinstanz erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der 6. Senat des BAG stellt klar, dass § 622 Abs. 2 nicht gegen europarechtliche Vorschriften verstößt. Dies weder gegen Artikel 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRCH), in dem das Verbot der Altersdiskriminierung geregelt ist, noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, durch die dieses Verbot konkretisiert worden ist.
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