· Fachbeitrag · Kündigungsfrist
Wann ist eine Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausreichend?
Der Wirksamkeit einer Kündigung steht nicht entgegen, dass das Kündigungsschreiben kein Beendigungsdatum enthält. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kündigungsfrist für den ArbN zweifelsfrei bestimmbar ist (BAG 10.4.14, 2 AZR 647/13, Abruf-Nr. 143639). |
Sachverhalt
Ein ArbN war seit Juli 2000 beim ArbG als Servicetechniker im technischen Kundenservice tätig. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sah eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende vor. Im Übrigen verwies er auf die Tarifverträge des Einzelhandels des Bundeslands Hessen.
Nachdem in 2007 beim ArbG wirtschaftliche Probleme eintraten, schlug er dem ArbN vor, bei einem anderen Unternehmen als neuer Mitarbeiter tätig zu werden. Der Kontakt zwischen dem ArbG und dem anderen Unternehmen bestand aufgrund einer Geschäftsbeziehung. Der ArbN schloss daraufhin, wie von dem ursprünglichen ArbG angeregt, einen Arbeitsvertrag mit dem anderen Unternehmen, worauf ihm seine Arbeitspapiere vom ArbG einverständlich ausgehändigt wurden.
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