· Fachbeitrag · Kündigungsfrist
Wann sind vertragliche Kündigungsfristengünstiger als gesetzliche?
Ein Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung hat abstrakt zu erfolgen, das heißt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens bei Eintritt des ArbN in die einschlägige „Stufe“ des § 622 Abs. 2 BGB. Eine einzelvertragliche Abrede ist nur dann günstiger als die gesetzliche Regelung, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es ist dabei nicht ausreichend, dass die vertragliche Regelung für eine längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres besseren Schutz bietet. Erweist sich eine einzelvertragliche Regelung nicht als günstiger, findet die gesetzliche Regelung Anwendung. Es wird nicht die längere gesetzliche Kündigungsfrist mit den vertraglichen Kündigungsterminen „kombiniert“ (BAG 29.1.15, 2 AZR 280/14, Abruf-Nr. 176594). |
Sachverhalt
Die ArbN war beim ArbG, der medizinische Dienstleistungen im Bereich der Radiografie erbringt, seit 1976 zuletzt als Leiterin der Qualitätssicherung beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien heißt es u. a.: „Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Monate zum 30.6. oder zum 31.12. des Jahres.“
Zwischen dem ArbG und dem Betriebsrat wurde am 5.12.12 ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsschließung vereinbart. Am 11.12.12 entschied sich die Alleingesellschafterin zur Stilllegung des Betriebs zum 30.6.13. Zu diesem Datum wurde auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück gekündigt. Mit Schreiben vom 19.12.12 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis „unter Wahrung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist ordentlich zum 30.6.13“.
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