· Nachricht · Kündigungsrecht
Abweichen von dem Betriebsrat mitgeteilten Kriterien der Sozialauwahl
| Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Was aber, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat? |
Dann muss er nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (24.3.22, 13 Sa 998/21) den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.
Quelle: ID 48476913