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  • · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung

    | Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist eine heikele Angelegenheit. Der Arbeitgeber muss befürchten, dass eine solche Kündigung unwirksam ist. |

     

    In entsprechenden Fällen bietet es sich an, sich an eine Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern zu halten. Danach ist eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.

     

    Das LAG arbeitet die Grundsätze folgendermaßen heraus:

     

    • Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

     

    • Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht.

     

    • Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist.

     

      • Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

     

      • Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen.

     

    • Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung.

     

    • Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären

     

    • Um eine Sanktionierung des zulässigen Fernbleibens von der Arbeit handelt es sich regelmäßig nicht, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit eine dem Arbeitnehmer mögliche und zumutbare Erfüllung von Nebenpflichten fordert, beispielsweise Auskünfte oder die Herausgabe von Arbeitsmitteln, und auf Verstöße mit einer Kündigung reagiert.

     

    Quelle |

    LAG Mecklenburg-Vorpommern 31.1.23, 5 Sa 104/22, Abruf-Nr. 234663

    Quelle: ID 49330964