· Nachricht · Kündigungsrecht
Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz
| Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.18 geltenden Fassung (a.F.) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. |
Hierauf was das BAG hin (5.12.19, 2 AZR 223/19, Abruf-Nr. 213865). Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass gleichzeitig der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S 6 BDSG a.F. beginnt.
Quelle: ID 46357730