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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz

    | Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG in der bis zum 24.5.18 geltenden Fassung (a.F.) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 S. 4 BDSG a.F. |

     

    Hierauf was das BAG hin (5.12.19, 2 AZR 223/19, Abruf-Nr. 213865). Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass gleichzeitig der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 S 6 BDSG a.F. beginnt.

    Quelle: ID 46357730