· Nachricht · Kündigungsrecht
Wirksame ordentliche Kündigung wegen der Weigerung Vorgriffsstunden zu leisten
| Mit Urteil vom 20.6.24 hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage einer Lehrerin gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.3.24 abgewiesen.
Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.4.23 bis 31.7.28 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 2.9.23 fristlos und unter dem Datum 18.9.23 hilfsweise fristgemäß zum 31.3.24 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal.
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