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  • · Fachbeitrag · Kündigungsvollmacht

    Kann der ArbN bei einer wiederholten Kündigung eine Vollmachtsvorlage verlangen?

    | Das Zurückweisen der Vollmacht durch den gekündigten ArbN nach § 174 BGB bei einer wiederholten Kündigung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund der ersten Vollmacht bei einer vorausgegangenen Kündigung von einem Inkenntnissetzen des ArbN nach § 174 S. 2 BGB auszugehen ist. Dabei genügt in der Regel die Mitteilung des Vollmachtgebers, aus der sich für den objektiven Empfänger ergibt, dass die Vollmacht auch für spätere Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten gelten soll ( BAG 24.9.15, 6 AZR 492/14, Abruf-Nr. 182053 ). |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war als Rechtsanwältin in der deutschen Filiale einer amerikanischen Großkanzlei tätig. Nach dem Entschluss, die Filiale zu schließen (dieser wurde auch umgesetzt), sprach der ArbG über seine Parteibevollmächtigten eine Kündigung aus. Dieser lag eine Originalvollmacht bei, ausgestellt auf den kündigenden Prozessbevollmächtigten. In der Vollmacht war ausdrücklich eine allgemeine Vollmacht zum Ausspruch von Kündigungen und deren Abwicklung vorgesehen.

     

    Wegen der Schwangerschaft der ArbN war die erste Kündigung unwirksam. Nachdem die behördliche Erlaubnis eingeholt worden war, sprach der ArbG der ArbN erneut eine Kündigung durch seinen Prozessbevollmächtigten aus. Dieser zweiten Kündigung war hingegen keine ausdrückliche Vollmacht beigefügt. Die ArbN wies die Kündigung nach § 174 BGB zurück.