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  • · Fachbeitrag · Massenentlassung

    Schutz für Elternzeitler bei Massenentlassungen: BAG contra BVerfG

    | Auch wenn eine in Elternzeit befindliche ArbN wegen dieser Elternzeit nicht von einer Massenentlassung innerhalb von 30 Kalendertagen nach § 17 KSchG unmittelbar betroffen ist, bleibt ihr der durch das nicht ordnungsgemäße Konsultationsverfahren vermittelte Schutz erhalten. Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn sie erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erfolgt. |

     

    Sachverhalt

    Der Fall ging im Jahr 2013 nicht nur vor das BAG, sondern wurde drei Jahre später auch vor dem BVerfG entschieden. Der Reihenfolge nach:

     

    • 1. Wirksame Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach § 17 KSchG einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit. Dieser durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (27.1.05, C-188/03 [Junk]) ist unter „Entlassung“ die Kündigungserklärung zu verstehen. Hiervon ausgehend hielt der 6. Senat des BAG im Jahr 2013 die Kündigung gegenüber einer ArbN vom 10.3.10 für wirksam. Die ArbN befand sich zur Zeit der Massenentlassungen wegen Betriebsstilllegung in Elternzeit. Ihr Arbeitsverhältnis wurde erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten (BAG 25.4.13, 6 AZR 49/12).