· Fachbeitrag · Meinungsfreiheit
Vom Arbeitsgericht zum BVerfG: Eine fristlose Kündigung mit deutlichem Ergebnis
| Ein ArbN beleidigt einen Kollegen und wird vom ArbG fristlos entlassen. Eigentlich ein klassischer Fall, wie er täglich vor deutschen Arbeitsgerichten landet. Aber diese „arbeitsgerichtliche Reise“ ging durch alle Instanzen, um dann vor dem BVerfG zu enden. Dem BVerfG? Die Richter hier mussten zwei Fragen klären: Waren die Wertungen der Arbeitsgerichte richtig? Und verstößt eine fristlose Kündigung wegen rassistischer Schmähungen nicht gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG? |
1. Der Ausgangsfall
Alles begann im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Köln mit einer fristlosen Kündigung.
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Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. In einer ordentlichen Betriebsratssitzung betitelte er ein weiteres Betriebsratsmitglied im Rahmen einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System mit den Worten „Ugah, Ugah“, während der Angesprochene ihn als „Stricher“ bezeichnete. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Hiergegen ging er gerichtlich vor.
Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten nach umfänglicher Beweisaufnahme die Kündigung auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung als rechtmäßig. |
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