· Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung
„Sicherheitsrisiko“ bei Heirat einer Chinesin?
Sachverhalt
Der 47-jährige ArbN ist Ingenieur. Er war seit Mai 2006 als Leih-ArbN bei dem auch die Bundeswehr beliefernden ArbG eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem Zeitpunkt Bedenken äußerte.
Ende 2009 bot der ArbG ihm eine direkte Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 1.2.10. Schon am 5.3.10 stellte die ArbG den abgeworbenen Ingenieur unvermittelt frei, da er durch seine Ehefrau und die familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko darstelle. Kurz danach nahm er eine Neueinstellung als Ersatz für den ArbN vor. Dem Betriebsrat gelang es in der Folgezeit nicht, die Freistellung rückgängig zu machen und die Kündigung zu verhindern. Im Juni - kurz vor Anwendbarkeit des KSchG - ging die Kündigung, gegenüber dem Betriebsrat nunmehr gestützt auf „betriebsbedingte Gründe“, zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Gesetzesverstöße vorlägen. Der ArbG habe subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft. Das reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus.
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