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  • · Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung

    Typische Fehler bei einer alten Freundin:Die ordentliche Kündigung - Teil 2

    von stellv. DirArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund

    | Im zweiten Teil der Beitragsserie zur ordentlichen Kündigung geht es um den besonderen Kündigungsschutz von bestimmten ArbN-Gruppen sowie die Frage, wie und wann das AGG bei den Kündigungen zu berücksichtigen ist. Mit der Checkliste und seinen fünf Punkten, die der ArbG zudem bei der ordentlichen Kündigung beachten sollte, schließt die Serie ab. |

    1. Besondere ArbN = besonderer Schutz

    Schwangere, in Elternzeit befindliche ArbN oder Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX sind vor der ArbG-Kündigung besonders geschützt. Denn für den Gesetzgeber stehen hier soziale und arbeitsmarktpolitische Erwägungen im Vordergrund.

     

    a) Schwangere gehen immer vor

    Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem ArbG zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war.