· Fachbeitrag · Ordentliche Verdachtskündigung
Der Dienstrechner: Sichten und Auswerten von Dateien auch ohne konkreten Verdacht
| Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des ArbN im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des ArbN gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus. |
Sachverhalt
Der ArbG produziert Kraftfahrzeuge. Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte ArbN war dort seit 1996 beschäftigt. Der ArbG stellte ihm einen Pkw nebst Tankkarte zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Kraftstofftank des Wagens wies nach Angaben des ArbG als Hersteller ein Volumen von 93 Litern auf.
2013 eröffneten zwei Mitarbeiter der internen Revision dem ArbN, dass er verdächtigt werde, Inhalte eines Audit-Berichts unerlaubt an Dritte weitergegeben zu haben. Deshalb solle sein Dienst-Laptop untersucht werden. Der ArbN gab den Rechner heraus, nannte seine Passwörter und erklärte, kooperieren zu wollen. Kurze Zeit später wandte er sich an die interne Revision und teilte mit, es befänden sich einige, von ihm näher bezeichnete private Daten auf dem PC. Der ArbG ließ eine Kopie der Festplatte des Rechners computerforensisch begutachten.
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