Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pflichtverletzungen

    4 x Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier

    | In wenigen Wochen stehen die Weihnachtsfeiern in den Betrieben an. Nicht selten geht es auf solchen Veranstaltungen turbulent zu. Für ArbN und ArbG stellt sich das Problem, was als Fehlverhalten gilt und wie dieses sanktioniert werden kann. Welche Sanktionen hierbei für den ArbN drohen können, belegen die folgenden Beispielsfälle aus der Praxis. |

     

    • Beispiel 1: Beleidigungen „Arme Sau“, „Arschloch“, „Wichser“

    Eine grobe Beleidigung Vorgesetzter oder Kollegen durch Schimpfwörter und beleidigende Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung. Dies gilt auch, wenn Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der ArbN unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm 30.6.04, 18 Sa 836/04, Abruf-Nr. 154458).

     
    • Beispiel 2: Schlägereien oder tätliche Angriffe

    Schlägereien oder Tätlichkeiten unter ArbN auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein ArbN, der einen Kollegen auf einer Betriebsveranstaltung tätlich angreift, kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er Betriebsratsmitglied und bereits über zwanzig Jahre beim ArbG beschäftigt ist (Arbeitsgericht Osnabrück 19.8.09, 4 BV 13/08). Der ArbN griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier vor ca. 200 ArbN zum Mikrofon und sang. Anwesende ArbN riefen, dass er aufhören solle. Daraufhin ging dieser von der Bühne und schlug einem seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete er, völlig betrunken gewesen zu sein. Das Arbeitsgericht Osnabrück ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.