· Fachbeitrag · Probezeit
Weitere Bewährungschance in der Probezeit?
Kündigt der ArbG ein Arbeitsverhältnis in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist, so liegt darin dann keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem ArbN mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll. Einer „verbindlichen“ Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung bedarf es nicht (LAG Baden-Württemberg 6.5.15, 4 Sa 94/14, Abruf-Nr. 177407). |
Sachverhalt
Der für den Vertrieb zuständige ArbN akquirierte während der Probezeit keinen neuen Kunden. Der ArbG kündigte vor Ablauf der Probezeit, da er diese als nicht erfolgreich bewertete. Um dem ArbN noch eine Chance zu geben, sprach der ArbG die Kündigung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer zweiwöchigen Frist aus, sondern mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für den Fall der Bewährung wollte der ArbG das Arbeitsverhältnis verlängern. Eine verbindliche Wiedereinstellungszusage erteilte er nicht.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Kündigungsschutzklage ab. Der ArbN trägt vor, dass mit einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist nur gekündigt werden dürfe, wenn eine Bewährungschance eingeräumt und für den Fall der Bewährung, die Wiedereinstellung „verbindlich“ zugesagt werde. Anderenfalls läge eine unzulässige Gesetzesumgehung vor. Durch die Freistellung ab 16.5.14 sei eine Bewährungsmöglichkeit abgeschnitten worden.
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