· Fachbeitrag · Schriftformerfordernis
Abmahnungen wegen fehlender Urlaubsplanung
| Der ArbG hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe der Jahresurlaubsplanung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Jahresbeginn. Eine hierauf gestützte Abmahnung ist unwirksam. Der ArbG ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Schriftform einer Kündigung nach § 623 BGB eingehalten wurde und eine Originalunterschrift vorliegt. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten unter anderem um die Rechtmäßigkeit von zwei Abmahnungen vom 18.2.21 und 19.2.21 sowie um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 30.3.21 sowie einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 7.4.21.
Der 50-jährige ArbN ist seit dem 1.9.18 als Mitarbeiter im Bereich Vormontage mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von 3.200 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelt unter § 5 Kurzarbeit, dass der ArbN sich bereit erklärt, auf Anordnung des ArbG vorübergehend Kurzarbeit zu leisten, sofern ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III vorliegen und der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt ist. Der ArbN befand sich vom 16.11.20 bis einschließlich 14.2.21 in Kurzarbeit Null.
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