· Fachbeitrag · Verdachtskündigung
Pflicht des ArbG zur Darlegung einer konkreten Tatsachengrundlage bei Verdachtskündigung
von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen
Die Bewertung eines bestimmten Verhaltens eines ArbN durch die Strafverfolgungsbehörden ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung durch die Arbeitsgerichte nicht maßgeblich. Der ArbG, der die Kündigung auf einen dringenden Tatverdacht stützt, muss Tatsachen vortragen, die den Schluss hierauf zulassen. Dabei kann er sich auf Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden stützen, muss diese aber - zumindest durch konkrete Inbezugnahme - als eigene Behauptungen vortragen (BAG 25.10.12, 2 AZR 700/11, Abruf-Nr. 131876). |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit September 2002 beim ArbG - einem Bundesland - als angestellter Lehrer tätig. Wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen an Minderjährigen im Jahr 2003 erteilte ihm der ArbG eine Abmahnung, die im Februar 2007 aus der Personalakte entfernt wurde.
Am 29.8.08 erhob die zuständige Staatsanwaltschaft (StA) Anklage gegen den ArbN wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren. Nach Kenntniserlangung von der Anklageschrift suspendierte das Land den ArbN vom Dienst und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der ArbN äußerte gegenüber dem Land, das von der StA eingeholte Glaubwürdigkeitsgutachten der einzigen Belastungszeugin, eines achtjährigen Mädchens, sei unzureichend.
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