· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe können den Job kosten
| Ein ArbN, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. |
Sachverhalt
Der ArbN gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen ArbN und einem ehemaligen Kollegen an. Alle Gruppenmitglieder waren „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der ArbN ‒ wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder ‒ in beleidigender und menschenverachtender Weise unter anderem über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem der ArbG hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte er ihm fristlos. Beide Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt.
Entscheidungsgründe
Das BAG (24.8.23, 2 AZR 17/23, Abruf-Nr. 237413) hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Das Berufungsgericht (LAG Niedersachsen 19.12.22, 15 Sa 284/22) habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des ArbN betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrunds verneint.
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