· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Diebstahl von 50 EUR bei bewusstlosem Patienten kann bei Beamten zur Kündigung führen
| Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat begangen, bei der er seine Dienststellung ausgenutzt hat (besonders schwerer Fall des Diebstahls), ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Er kann also aus dem Dienst entfernt werden. Unerheblich ist, ob der Diebstahl als Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt eingestuft wird ( BVerwG 10.12.15, 2 C 6.14, Abruf-Nr. 146185 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein beamteter Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 EUR-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das BVerwG ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 EUR-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Der Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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