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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Fotoaufnahmen eines ArbN während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit

    Die mögliche Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einen nachvollziehbaren Grund für ein Fotografieren des ArbN an einem öffentlich zugänglichen Ort darstellen. Hierauf darf der ArbN nicht mit einem tätlichen Angriff reagieren (LAG Rheinland-Pfalz 11.7.13, 10 SaGa 3/13, Abruf-Nr. 132961).

     

    Sachverhalt

    Ein von einem Arzt arbeitsunfähig krankgeschriebener ArbN hatte während der Arbeitsunfähigkeit seinem Vater bei der Autowäsche geholfen. Während er dies an der Autowaschanlage tat, wurde er von einem Vorgesetzten beobachtet, der mit seinem Handy ein paar Fotos des ArbN beim Autowaschen aufnahm.

     

    Der ArbN reagierte aufgebracht und griff seinen Vorgesetzten im Rahmen eines Handgemenges an. Der ArbG sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, gestützt auf den tätlichen Angriff auf den Vorgesetzten. Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung von dem ArbG, es „zu unterlassen, ihn zu filmen, zu fotografieren oder ihm heimlich nachzustellen“. Zudem verlangte er die Herausgabe sämtlicher Film- und Fotoaufnahmen.