· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung wegen „Sitzstreiks“ wirksam?
Ein mehrstündiger „Sitzstreik“ im Dienstzimmer des Vorgesetzten kann selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (LAG Schleswig-Holstein 6.5.15, 3 Sa 354/14, Abruf-Nr. 144699). |
Sachverhalt
Die seit 1992 beschäftigte, verheirate ArbN war beim ArbG zuletzt als Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern tätig und in die höchste tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert. Sie verlangte in einer Vielzahl von Gesprächen immer wieder eine Vergütung als außertarifliche Angestellte. Nachdem der Niederlassungsleiter in einem Gespräch dies erneut zurückgewiesen und sie zum Verlassen des Raumes aufgefordert hatte, erklärte die ArbN, sie gehe erst, wenn ihre Forderung erfüllt werde. Auch ein Hinweis auf das Hausrecht und eine gesetzte Frist änderte daran nichts. Die Vorgesetzten verließen dann den Raum, die ArbN blieb sitzen.
Sie schlug auch eine Stunde später jegliche Vermittlung, z.B. durch den Ehemann oder den Betriebsrat aus. Selbst die Drohung mit der Polizei und einer Kündigung blieb erfolglos. Erst knapp drei Stunden nach Beginn des Sitzstreiks verließ sie unter Polizeibegleitung den Betrieb. Der ArbG kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich, nachdem die ArbN am nächsten Tag noch eine E-Mail an zahlreiche Empfänger versandt hatte. Dort ging die ArbN auf ihre eigene Verhaltensweise nicht ein und schrieb u.a.: „Wer solche Vorgesetzte hat, benötigt keine Feinde mehr“.
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