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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Lügen und Täuschen des ArbN nach einem Pflichtenverstoß wirkt sich nachteilig aus

    • 1. Das Verhalten des ArbN nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit und vor Ausspruch einer Kündigung kann in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich zulasten des ArbN auswirken.
    • 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ArbN die Vorwürfe beharrlich leugnet und gegenüber dem ArbG die Unwahrheit sagt. Diese Prognose bezieht sich nicht auf das Prozessverhalten des ArbN.

    (LAG Berlin-Brandenburg 1.12.11, 2 Sa 2015/11 und 2300/11, Abruf-Nr. 120537)

    Sachverhalt

    Dem ArbN, einem Kraftfahrer, wurde am 10.7.10 seitens des ArbG eine Abmahnung wegen unbegründeten Aufenthalts an einer Tankstelle ausgesprochen. Durch den Fuhrparkleiter des ArbG wurden am 5.4.11 wiederum Hinweise wegen eines unberechtigten weiteren Aufenthalts an einer Tankstelle erteilt. Zwei Tage später hielt sich der ArbN wiederum auf dem Gelände einer Tankstelle während der Arbeitszeit auf, ohne diese Pause zu erwähnen.

     

    Am Folgetag fand ein Gespräch mit der Personalleiterin und dem Juniorchef statt, in dem der ArbN seinen Aufenthalt an der Tankstelle leugnete. Mit einem Zeugen, der ihn dort gesehen hatte, konfrontiert, gab er „Magenprobleme“ als Grund für den Aufenthalt an der Tankstelle an.