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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Täuschung über Arbeitsleistung = sofort raus?

    | Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein ArbN vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, ist eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß eines ArbN gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. |

     

    Sachverhalt

    Die 1962 geborene, geschiedene ArbN war ab 1986 beim Rat des Kreises A beschäftigt. Ab 1990 nahm sie (auf Basis des Überleitungsvertrags vom 14./15.5.90) ihre Tätigkeit beim ArbG als Mitarbeiterin im Arbeitsamt auf. Mit Schreiben des ArbG vom 28.8.15 wurde sie mit Wirkung ab dem 1.1.16 gemäß § 44g SGB II auf Dauer als Arbeitsvermittlerin dem Jobcenter des Landkreises B zugewiesen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Rechtsstellung der ArbN als ArbN des ArbG von dieser Zuweisung unberührt bleibe.

     

    Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit lautet: „Es werden grundsätzlich für alle Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt, in denen alle für die Arbeitszeitaufzeichnung notwendigen Daten für den Abrechnungsabschnitt unter Beachtung des personenbezogenen Datenschutzes erfasst werden. Die Arbeitszeit ist bei jedem Betreten oder Verlassen der Dienstgebäude zu erfassen. Dies gilt ferner für das Erfassen der Pausen (Raucherpausen, Pausen in der Kantine sowie in den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz).