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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Vergleich des IfSG mit Ermächtigungsgesetz von 1933 geht gar nicht = Kündigung einer Ärztin

    | Setzt eine Polizeiärztin in einer Kleinanzeige unter anderem das Infektionsschutzgesetz vom 18.10.20 mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23.3.33 gleich, verstößt sie damit in erheblichem Maß gegen die Pflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Polizeiärztin ist seit 2019 im polizeiärztlichen Dienst in einer Stadt in Teilzeit beschäftigt. Sie veröffentlichte in einer kostenfrei erscheinenden Sonntagszeitung im Raum Offenburg unter ihrem Namen folgende Kleinanzeige (der Name der ArbN ist entfernt worden):

     

    „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz

    Zwangsimpfung Wegnehmen der Kinder Schutzlos in der eigenen Wohnung Geschlossene Grenzen Arbeitsverbot Gefängnis

    Wir, die Bürger von Deutschland, sollen alle unsere Rechte verlieren. Wir müssen Widerstand leisten. 18.11.20, 14-17 Uhr Bundestag Berlin Es geht wirklich um ALLES!“

     

    An diesem Tag beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Darin wurde u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Am selben Tag war eine hiergegen gerichtete Demonstration in Berlin vor dem Bundestag angemeldet.

     

    Das Land Baden-Württemberg begründet die ordentliche Kündigung insbesondere mit der mangelnden Eignung der ArbN für die Tätigkeit als Polizeiärztin. Im Übrigen habe die im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbN mit ihrem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Zu den Treuepflichten gehöre es, den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich zu machen. Die Überzeugung der ArbN sei nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die ArbN ist der Auffassung, dass ihr außerdienstliches Eintreten für die Wahrung der Grundrechte keine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem ArbG darstellt. Das Gegenteil sei der Fall. Ihr Verhalten untermauere gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des Landes.

     

    Das Arbeitsgericht Freiburg (5.8.21, 5 Ca 64/21) wies die Kündigungsschutzklage ab. Die ordentliche Kündigung sei aufgrund der fehlenden Eignung der ArbN sozial gerechtfertigt. Sie habe als eine im öffentlichen Dienst angestellte Ärztin eine gesteigerte politische Treuepflicht und mit dem Begriff „Ermächtigungsgesetz“ bewusst auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 Bezug genommen und Staatsorgane verächtlich gemacht.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Baden-Württemberg (2.2.22, 10 Sa 66/21, Abruf-Nr. 227596) bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die ArbN habe in einer Anzeige die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.20 mit dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23.3.33 gleichgesetzt. Damit habe sie gegen ihre Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des ArbG verstoßen, vor allem gegen die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i. S. des Grundgesetzes zu bekennen (§ 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.)

     

    Relevanz für die Praxis

    Der ArbG muss im Arbeitsverhältnis nicht jede Äußerung sanktionslos hinnehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der oder die ArbN im öffentlichen Dienst beschäftigt und damit gesteigerten Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich politischer Stellungnahmen auch außerhalb der dienstlichen Tätigkeiten unterworfen ist. Wird das Handeln des Gesetzgebers im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie bewusst öffentlich in die Nähe der nationalsozialistischen Diktatur gerückt, muss dies der Dienstherr nicht mehr hinnehmen. Dann kann er auch wirksam mit einer ordentlichen Kündigung reagieren.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kündigung bei Mund-Nasen-Schutz-Verweigerung: Arbeitsgericht Köln in AA 21, 145
    • Lehrer lehnt Tragen einer Maske ab = Kündigung möglich: LAG Berlin-Brandenburg in AA 21, 183
    • Rechtsprechungsübersicht: Arbeitsrechtliche Entscheidungen rund um Corona in AA 21, 46 und AA 22, 34
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 44 | ID 48012843