· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Zugriff auf verschlüsselte Daten einer Kundin des ArbG als Kündigungsgrund
| Speichert der ArbN verbotenerweise hochsensible persönliche Daten einer Kundin des ArbG auf einem Speichermedium und missbraucht anschließend diese Daten für ungewollte Bestellungen im Namen der Kundin, kann dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB sein. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit dem 1.7.11 beim ArbG als SAP-Berater tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von durchschnittlich 8.087,04 EUR. Der ArbN räumte am 29.7.19 gegenüber seinem Vorgesetzten ein, dass er vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder dieser Kundin des ArbG, für die er tätig war, bestellt hatte. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von deren Kunden zurück. Der ArbN ließ dann den Vorständen der Kundin der ArbG die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste. Den ArbG hatte er zuvor nicht über Sicherheitslücken bei der Kundin informiert.
Das Integrationsamt ließ die bis zum 23.8.19 laufende Entscheidungsfrist zur außerordentlichen Kündigung verstreichen, teilte dies dem ArbG mit Schreiben vom 26.8.19 mit und stimmte der ordentlichen Kündigung unter dem 27.8.19, dem ArbG am 29.8.19 zugegangen, zu. Der kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 26.8.19, dem ArbN am gleichen Tag zugegangen, fristlos und sodann mit Schreiben vom 30.8.19 hilfsweise ordentlich zum 30.11.19.
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