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  • 26.03.2015 · Fachbeitrag · Vollmacht

    Darf der Personalleiter bei Gesamtprokura alleineohne weiteren Vertretungsberechtigten kündigen?

    | Ein Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis eines bestimmten Mitarbeiters nach § 174 S. 2 BGB liegt auch vor, wenn beispielsweise durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung der Mitarbeiter in eine Stellung berufen ist, die üblicherweise mit einem internen Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei scheidet eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 2 BGB wegen fehlender Vollmachtsurkunde aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich auch (Gesamt-) Prokurist ist und die im Handelsregister veröffentlichte Prokura sein Handeln allein nicht deckt. Der ArbN als Empfänger der Kündigung muss in solchen Fällen allein aufgrund der ihm bekannten Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen (BAG 25.9.14, 2 AZR 567/13, Abruf-Nr. 172757 ). |