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  • · Fachbeitrag · Zustellungsverfahren

    Kein Anscheinsbeweis für Kündigungszugang bei Einschreiben

    | Der Zugang einer Sendung, die per Einwurf-Einschreiben übermittelt wurde, zu dem im Auslieferungsbeleg angegebenen Zeitpunkt ist kein so typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen kann. Dies gilt zumindest, solange das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren nicht nachgewiesen ist. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags seit dem 1.1.17 beim ArbG als Rettungsassistent beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt etwa 3.400 EUR. Am 10.5.17 teilte der ArbN dem ArbG seine neue Adresse in A mit. Ab dem 14.6. war der ArbN über den 31.7. hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Am 18.6. erhielt der ArbN von seinem Vorgesetzten eine WhatsApp, in welcher er mitteilte, die Geschäftsleitung habe die Kündigung zum 30.7. ausgesprochen. Hierauf schrieb der ArbN zurück und teilte mit, dass seine derzeitige Adresse in B. sei. Mit Schreiben am 19.6. kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.7. Das Kündigungsschreiben war adressiert an die dem ArbG im Mai 2017 mitgeteilte Adresse in A.

     

    Der ArbN trägt vor, er habe bis heute keine Kündigung erhalten. Auch nach seinem Umzug sei seine Post von seiner ehemaligen Lebensgefährtin an ihn weitergeleitet worden, soweit die Post nicht ohnehin schon durch den Nachsendeauftrag an seine neue Adresse in B. weitergeleitet worden sei. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. ein Schreiben des ArbG habe sich darunter nicht befunden. Der ArbG meint, die Kündigung vom 19.6. sei dem ArbN am 29.6. zugestellt worden. Die Kündigung sei am 28.6. bei der Deutschen Post AG aufgegeben und dem ArbN ausweislich der Zustellbestätigung zugestellt worden. Nicht nur die Kündigung sei dem ArbN an die Adresse in A. zugegangen, sondern auch die Gehaltsabrechnung vom Juni. Im Übrigen sei der ArbN verpflichtet gewesen, der Personalabteilung seine aktuellen Personaldaten mitzuteilen. Eine Mitteilung an seinen Vorgesetzten sei hierfür nicht ausreichend. Dieser habe im Übrigen die WhatsApp zum damaligen Zeitpunkt nicht gelesen.