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  • · Fachbeitrag · Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

    LAG als Eingangsinstanz nunmehr zuständig

    | Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. ist nun das LAG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Mindestlohntarifverträgen zuständig. |

     

    Es handelt sich um einen staatlichen Hoheitsakt, wenn das Bundesarbeitsministerium einen Branchen-Mindestlohntarifvertrag nach § 7 AEntG bzw. der neue § 7a AEntG per Rechtsverordnung für alle Arbeitsverhältnisse der jeweiligen Branche verbindlich einführt. Stellen ArbG oder ArbGVerbände die Rechtmäßigkeit einer solchen Rechtsverordnung in Frage, waren dafür bisher die Verwaltungsgerichte zuständig. Seit dem 16.8.14 hat die Arbeitsgerichtsbarkeit über solche Streitigkeiten zu entscheiden. Nach dem neu eingefügten § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für

     

    „die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.“

    Die Streitigkeiten nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG werden im Beschlussverfahren entschieden. Zudem hat der Gesetzgeber entschieden, die LAGs für diese Verfahren zur Eingangsinstanz zu machen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 163 | ID 42947688