· Fachbeitrag · Anwaltliche Gebühren
Abgrenzung zwischen Geschäftsgebühr und anwaltlichem Rat bei „Ghostwriting“
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, selbst. Trainerin für anwaltliches Gebührenrecht, Zwangsvollstreckung und Kanzleimanagement, Leipzig
| In der Praxis nicht selten bittet ein Mandant seinen Rechtsanwalt um den Entwurf eines Schreibens an den ArbG zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Um das Klima am Arbeitsplatz nicht (noch mehr) zu verschlechtern, fordert er jedoch von seinem Anwalt, nicht nach außen hin aufzutreten. Das Schreiben wird also vom Anwalt als Ghostwriter erstellt und auf dem Briefkopf des Mandanten verschickt. Fraglich ist nun, wie diese Tätigkeit abgerechnet werden kann. Die Meinungen differieren. |
1. Abrechnung als Geschäftsgebühr?
Teilweise wird eine Abrechnung als Geschäftsgebühr, zum Teil als Beratungsgebühr nach § 34 RVG befürwortet. Die Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2300 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorb. 2.3 III zum VV-RVG). Sie entsteht nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt (§ 34 RVG; vgl. Hartmann, Kostengesetze; 39. Aufl., VV 2300 Rn. 10). § 34 genießt insoweit gegenüber VV-RVG Nr. 2300 Vorrang (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 2). Letzteres ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (OLG Düsseldorf MDR 09, 1420 = BeckRS 2009, 23456).
In der Formulierung „für das Betreiben des Geschäfts“ kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grundsätzlich die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist (s. hierzu auch BGH NJW 07, 2050). Man spricht insoweit auch generell von der „Betriebsgebühr“ (Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2300, 2301 Rn. 13; Schneider, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 2 Rn. 25; Göttlich/Mümmler/Rehberg, RVG, 3. Aufl., „Geschäftsgebühr“ Anm. 2). Es kommt somit darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll (OLG Düsseldorf MDR 09, 1420 = BeckRS 2009, 23456 Rn. 15; AG Hamburg-Altona AGS 08, 166).
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